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Regulatorik7. September 2026Kontorly

Umweltaussagen im B2B-Handel: EmpCo ab 27.09.2026

Allgemeine Umweltaussagen wie „klimaneutral“ sind ab 27.09.2026 nachweispflichtig. Was B2B-Händler für Kataloge, Preislisten und Shops jetzt tun müssen.

B2B-Commerce · Regulatorik

Umweltaussagen:ab 27.09.2026 nur mit Nachweis

Allgemeine Claims wie „klimaneutral“ sind dann nur mit Nachweis zulässig — auch in Katalogen, Preislisten und B2B-Shops.

klimaneutralumweltfreundlichökologisch

Nachweis beschaffen — oder streichen bzw. konkretisieren

Auf Seite 14 des Produktkatalogs steht „umweltfreundlich“, in der Preisliste Spalte 7 „biologisch abbaubar“, im Shop das Artikel-Attribut „ökologisch“. Niemand hat diese Angaben je als Werbung verstanden — sie sind vor Jahren mit dem Artikelstamm eingeschlagen worden und wurden seitdem tausendfach weitergereicht. Genau dieser Bestand wird ab dem 27.09.2026 zum Risiko: Dann läuft die Umsetzungsfrist der EU-EmpCo-Richtlinie ab, mit der Deutschland neue Werberegeln ins Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt. Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis gelten dann als irreführend. Dieser Artikel sagt, was das für Kataloge, Preislisten und B2B-Shops konkret bedeutet — und was du in den drei Wochen bis zum Stichtag prüfen solltest.

Was gilt ab dem 27.09.2026 für Umweltaussagen?

Kurz: Wer mit allgemeinen Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ wirbt, braucht ab dem 27.09.2026 den Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung — oder er lässt die Aussage weg bzw. konkretisiert sie unmittelbar im Kontext. Ein pauschales Werbeverbot für Umweltthemen ist es nicht, obwohl vielerorts das Gegenteil behauptet wird. Aber Aussagen ohne Belag sind tabu.

Der Rechtsrahmen: Die EU-Richtlinie 2024/825 — die sogenannte EmpCo-Richtlinie — muss bis zum 27.09.2026 in nationales Recht umgesetzt sein. Deutschland setzt sie über das UWG um, mit einem neuen Irreführungstatbestand und absoluten Verboten im Anhang des Gesetzes. Die wichtigste Neuerung für den Handel steht in Nr. 4a dieses Anhangs: Das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, gilt als stets irreführend — ohne Wenn und Aber.

„Umweltaussage“ ist dabei bewusst weit gefasst: jede rechtlich nicht verpflichtende Angabe in kommerzieller Kommunikation, die einem Produkt, einer Produktkategorie, einer Marke oder einem Unternehmen positive Umwelteigenschaften zuschreibt. Eine Preisliste, die du an Geschäftskunden verschickst, ist kommerzielle Kommunikation.

Warum gerade Kataloge, Preislisten und Artikelstämme betroffen sind

Drei Gründe machen den B2B-Handel anfälliger für diese Regel als die Marketingabteilung eines Konzerns:

Erstens: Die Angaben sitzen nicht in der Kampagne, sondern in den Stammdaten. „Energieeffizient“ steht im Katalog-PDF, „grün“ in der Kategoriebeschreibung, „CO2-neutral“ in der Produktbezeichnung. Diese Felder wandern automatisch in Shop, Preisliste und Angebotsvorlage — eine Aussage, tausend Kanäle.

Zweitens: Der Tatbestand ist absolut formuliert. Nr. 4a unterscheidet nicht danach, ob die Aussage Verbraucher oder Geschäftskunden erreicht. Es gibt keine B2B-Ausnahme, die dein Preislisten-PDF schützt.

Drittens: Die Angaben sind alt. Der Katalog von 2019 zitiert Herstellerwerbung von 2015. Niemand kann heute auf Anhieb sagen, welcher Nachweis zu welcher Aussage gehört — genau das macht den Bestand gefährlicher als jede neue Werbung von morgen.

Die beiden Ausnahmen: Nachweis oder Konkretisierung

Ausnahme 1 — nachgewiesene Spitzleistung. Allgemeine Aussagen bleiben zulässig, wenn du eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kannst. Anerkannt ist sie etwa, wenn sie zum EU-Umweltzeichen berechtigt (Verordnung 66/2010), nach DIN EN ISO 14024 Typ I zertifiziert ist oder nach anderem Unionsrecht als Umwelthöchstleistung gilt — die Energieeffizienzklasse A nennt die Richtlinie selbst als Beispiel. Der Nachweis muss dabei nicht in der Werbung selbst stehen, sondern nur auf Anfrage bereitgehalten werden.

Ausnahme 2 — Konkretisierung. Verliert das Schlagwort seinen pauschalen Charakter, wenn der Bezugspunkt direkt im Kontext offengelegt wird. Dann fällt es gar nicht mehr unter das Nachweiserfordernis der Nr. 4a:

Allgemeine Aussage (Nachweis nötig)Konkretisierte Aussage (zulässig, wenn wahr)
„klimafreundlich“„klimafreundlich, produziert mit 100 % erneuerbaren Energien“
„nachhaltig“„nachhaltig, weil vollständig recyclingfähig“
„energieeffizient“„Energieeffizienzklasse A“ (gilt als anerkannte hervorragende Umweltleistung)

Zur Einordnung, welche Schlagwörter gemeint sind: klimaneutral, klimaschonend, klimafreundlich, umweltfreundlich, umweltschonend, umweltverträglich, umweltgerecht, ökologisch, grün, naturfreundlich, CO2-neutral, CO2-freundlich, energieeffizient, biologisch abbaubar, biobasiert. Wer eines dieser Wörter in Preisliste oder Shop führt, braucht ab dem 27.09.2026 dafür entweder den Nachweis oder den Kontext.

Drei Wege mit allgemeinen Umweltaussagen umzugehen: Nachweisen, Konkretisieren oder Streichen — je Angabe genau einer

Wer Verantwortung trägt, wenn Herstellerangaben weitergereicht werden

Der klassische Fall im Handel: Der Lieferant liefert die Produktbeschreibung, du übernimmst sie in Katalog und Shop, deine Kunden bestellen daraus. Aus Sicht des Wettbewerbsrechts wirbst du mit jeder Angabe, die du in eigenen Materialien verwendest — die Herkunft „vom Hersteller“ entlastet dich nicht. Wer die Aussage nicht selbst belegen kann, hat zwei Wege: beim Lieferanten den Nachweis anfordern und ablegen — oder die Aussage streichen bzw. konkretisieren.

Häufige Frage: Reicht es, auf den Hersteller zu verweisen?

Der Verweis hilft dir bei der Belegbeschaffung, ändert aber nichts daran, dass du es bist, der die Aussage im eigenen Katalog trifft. Der Nachweis muss bei dir bereitliegen — woher er stammt, ist zweitrangig.

Praktisch heißt das: Eine Umweltaussage ist künftig ein Feld mit Belegpflicht, genau wie der Preis. Neu aufgenommene Artikel brauchen einen festen Schritt im Prozess: Angabe ja oder nein, Nachweis vorhanden ja oder nein, konkretisiert ja oder nein.

Praxis-Check: drei Wochen reichen für den Bestand

  1. Inventur. Alle Kanäle sammeln: Katalog-PDFs, Preislisten, Shop-Attribute, Kategoriebeschreibungen, Angebotsvorlagen, Produktbezeichnungen. Die Begriffsliste oben als Suchliste über die Exporte laufen lassen — das ist ein Nachmittag, kein Projekt.
  2. Sortieren. Jeder Fund bekommt einen von drei Werten: nachweisbar (Beleg beschaffen und ablegen), konkretisierbar (Zusatzinfo vom Lieferanten anfordern), oder streichen.
  3. Lieferanten anschreiben. Eine Mail reicht: „Welcher Nachweis liegt der Aussage ‚biologisch abbaubar‘ für Artikel 4711 zugrunde?“ — heute raus, nicht am 26.09.
  4. Prozess verankern. Die Artikelaufnahme bekommt das Pflichtfeld „Umweltaussage?“ mit Belegregel. Sonst wiederholt sich der Vorgang mit dem nächsten Lieferantenkatalog.

Aussagen an einer Stelle pflegen statt in zehn Kanälen jagen

Der eigentliche Aufwand ist nicht der einmalige Clean-up, sondern die Pflege ab 2027. Wenn eine Aussage konkretisiert werden muss, ändert sie sich im Katalog, in der Preisliste, im Shop und in der Angebotsvorlage — vier Stellen, vier Chancen für Inkonsistenz. Genau deshalb fahren digitale Preislisten mit zentralem Artikelstamm besser als verteilte Dokumente: Du änderst die Bezeichnung einmal, sie rollt in alle Kunden-Shops und Preislisten, die den Artikel führen. Wie ein solches B2B-Bestellportal Preislisten und Kunden-Shops aus einem Datenbestand speist, haben wir hier beschrieben.

Dasselbe Argument gilt übrigens für die E-Rechnungspflicht ab 2027 — auch dort leben die Pflichtangaben im Artikelstamm oder gar nicht. Wer seinen Datenbestand einmal zentral hat, macht regulatorische Stichtage zu Routinemaßnahmen statt zu Feuerwehreinsätzen.

FAQ

Betrifft die Regel auch Preislisten und Kataloge an Geschäftskunden?

Ja. Der Tatbestand der Nr. 4a des UWG-Anhangs ist absolut formuliert und erfasst allgemeine Umweltaussagen in kommerzieller Kommunikation — dazu zählen Kataloge und Preislisten, auch wenn sie nur an Gewerbekunden gehen. Eine B2B-Ausnahme gibt es nicht.

Müssen die Nachweise direkt in der Werbung stehen?

Nein. Der Nachweis der anerkannten hervorragenden Umweltleistung muss nicht in der Werbung selbst geführt werden — er muss nur auf Anfrage bereitgehalten werden. Bereithalten heißt aber: dokumentiert beim Werbenden, nicht erst beim Lieferanten anfordern.

Ab wann genau gilt das?

Die EmpCo-Richtlinie ist bis zum 27.09.2026 in nationales Recht umzusetzen; mit der Umsetzung greifen die neuen Regeln. Wer den Bestand jetzt durchgeht, hat drei Wochen Puffer — und einen sauberen Prozess für jeden Artikel, der danach neu ins Sortiment kommt.


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Kontorly Redaktion

Dieser Artikel stammt von der Kontorly-Redaktion. Wir schreiben über B2B-Commerce, Shop-Systeme und digitale Prozesse — redaktionell, ohne Kaufberatungs-Blindheit. Was wir über Systeme und Funktionen schreiben, speist sich aus dem Alltag unserer Plattform-Entwicklung.

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